← Zurück
Schulpflichtrechner §§ 2 + 7 SchPflG
Anmelden

Stichtag: 1. September – Kinder, die bis dahin das 6. Lebensjahr vollenden, werden im selben Jahr schulpflichtig.

Bitte Geburtsdatum eingeben

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 1 SchPflG: Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September, sofern das Geburts­datum am oder vor dem 1. September liegt. Andernfalls beginnt sie im darauf­folgenden September.

§ 7 SchPflG: Kinder, die ihr 6. Lebensjahr nach dem 1. September, aber noch bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig zum Schulbesuch zugelassen werden, wenn die Schulreife festgestellt wird.

Die Berechnung erfolgt nach dem aktuellen Gesetzesstand und dient der ersten Orientierung. Maßgeblich sind stets die Angaben der zuständigen Schule und Bildungsbehörde. Alle Angaben ohne Gewähr – kein Ersatz für rechtliche Beratung.